Steuerfreie Photovoltaik-Anlage seit 2023

Profitieren Sie von einer steuerfreien Photovoltaik-Anlage seit 01.01.2023

Durch das neue Jahressteuergesetz 2022 entfallen die PV-Anlagen-Steuern für Photovoltaik-Anlagenbesitzer:innen. Sichern Sie sich noch heute ein individuelles Angebot – garantiert in nur 4 Wochen!

Ebenfalls neu: Betreiber:innen können Photovoltaik-Anlagen teilweise steuerfrei nutzen. Dies ist möglich durch die Änderungen bei der Einkommenssteuer auf eingespeisten Strom sowie den Erlass der Umsatzsteuer auf den Kauf von Photovoltaik-Anlagen.

Die neuen Regeln seit Beginn des Jahres

Bisher musste bei Anlagen über 10kW-Leistung eine Info über die Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage an das Finanzamt übermittelt werden. Nicht selbst genutzter Strom aus Photovoltaik-Anlagen wird in das öffentliche Netz eingespeist und vom Staat vergütet. Entsteht kein Gewinn, fällt dies unter Liebhaberei. Ist die Einspeisung jedoch gewinnbringend, unterliegt sie der Einkommenssteuer!

Seit dem 01.01.2023 hat sich viel getan. Die Einkommenssteuer entfällt auf Erträge aus Photovoltaik-Anlagen für

  • Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie Doppelhaushälften (sie zählen als eigenständiges Wohnhaus) bis 30kW-Leistung
  • Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien bis 15kW je Einheit (Wohn- oder Gewerbeeinheit) bis zu einer maximalen Gesamtleistung von 100kW

Dies gilt auch für bestehende Photovoltaik-Anlagen. Nutzen Sie also jetzt die Gelegenheit und bauen Sie Ihre bestehende Anlage aus!

0% Umsatzsteuer

Seit dem 01.01.2023 entfällt die Umsatzsteuer für Lieferung, Erwerb sowie Installation von Photovoltaik-Anlagen. Die Mehrwertsteuer wird als Nullsteuersatz weiterhin auf Rechnungen aufgeführt. Um diese Nullsteuer nutzen zu können, muss die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe der Wohneinheit installiert sein. Wichtig ist, dass der Lieferadressat auch der Photovoltaik-Anlagenbesitzer:in ist. Zu beachten ist: Die Nullsteuer gilt für die Lieferung und Installation folgender Photovoltaik-Komponenten:

  • Solarmodule
  • Komponenten für Photovoltaik-Anlagen wie z.B. Wechselrichter
  • Stromspeicher für Photovoltaik-Anlagen

Auf andere Komponenten fallen weiterhin 19% Umsatzsteuer an. Dafür muss eine separate Rechnung erstellt werden.

Was bedeutet das für Kleinunternehmen?

Viele Photovoltaik-Betreiber:innen haben bisher auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um sich die Umsatzsteuer zu sparen. Da diese jetzt generell entfällt, muss auch nicht mehr auf die Regelung verzichtet werden.

Weitere Änderungen

Lohnsteuerhilfevereine dürften aktuell keine Einkommenssteuererklärungen für Photovoltaik-Betreiber:innen erstellen. Das Jahressteuergesetz 2022 erlaubt dies ab sofort wieder.

Jahressteuergesetz 2022 FAQs

Ist es möglich, eine Photovoltaik-Anlage abzuschreiben, auch wenn diese steuerfrei ist?

Nein, es ist nicht mehr möglich, eine Photovoltaik-Anlage als Sonderabschreibung laufen zu lassen.

Wie wechsle ich von der Umsatzsteuer in die Kleinunternehmerregelung?

Wenn Photovoltaik-Anlagenbetreiber:innen sich für die Umsatzsteuerpflicht entschieden haben, bleiben diese 5 Jahre daran. Nachdem der Vorsteuer-Korrekturzeitraum (bei Aufdachanlagen 60 Monate) verstrichen ist, kann in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Photovoltaik-Anlage steuerfrei ist.

Profitieren können Sie weiterhin von der Befreiung der Einkommenssteuer auf eingespeisten Strom.

Wie verhält es sich bei Photovoltaik-Anlagen mit Miet- oder Ratenkauf?

Auch bei einem Miet- oder Ratenkauf der Photovoltaik-Anlage gilt der Nullsteuersatz.

Auf einen Blick

Mit dem Jahressteuergesetz, das ab 01.01.2023 gilt, entfällt die Einkommenssteuer bei kleineren Photovoltaik-Anlagen. Auf Lieferung, Erwerb, Einfuhr sowie Installation von Photovoltaik-Anlagen gilt der Nullsteuersatz für Wohngebäude, öffentliche Gebäude und Gebäude für gemeinnützige Zwecke. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage durch die neuen Gesetze weiter steigen wird.