Allgemeine Geschäftsbebindungen der Solastro GmbH für Lieferungen, Leistungen und Angebote der Solastro GmbH

(Stand 31.01.2023)

1.    Geltungsbereich

1.1.    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Solastro GmbH, Bergisch Gladbach, (im Folgenden “Solastro”) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.2.    Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Solastro mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunde, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3.    Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Solastro ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Solastro auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2.    Angebot und Vertragsabschluss

2.1.    Alle Angebote der Solastro sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Solastro innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

2.2.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Solastro und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Solastro vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

2.3.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Solastro nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

2.4.    Angaben der Solastro zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5.    Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige der Solastro und soweit ausdrücklich als solche vereinbart. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elektrischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul ausschließlich das Flasherprotokoll des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen hingegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da. Modulverfärbungen ohne Auswirkung auf die Anlagenleistung entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit, es sei denn, eine Farbe ist besonders vereinbart. Zeichnungen dienen allein der Veranschaulichung; insbesondere Modulfelder stehen unter dem Vorbehalt späterer Dachabmessung.

2.6.    Die Wirtschaftlichkeitsprognose ist keine Zusicherung des zukünftigen Ertrages, sondern ein mathematisches Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.

2.7.    Solastro behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Solastro weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Solastro diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.8.    Solastro ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.    Preise und Zahlung

3.1.    Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2.    Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Solastro zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Solastro (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

3.3.    Rechnungsbeträge sind nach Lieferung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von uns 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Solastro. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. über dem Basiszinssatz n ach § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.4.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.5.    Solastro ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Solastro durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4.    Lieferung und Lieferzeit

4.1.    Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2.    Von Solastro in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3.    Solastro kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Solastro gegenüber nicht nachkommt.

4.4.    Solastro haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von Solastro geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Solastro nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Solastro die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Solastro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Solastro vom Vertrag zurücktreten.

4.5.    Solastro ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Solastro erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6.    Gerät Solastro mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Solastro auf Schadensersatz nach Maßgabe des 9. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5.    Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1.    Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge oder dem Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens.

5.2.    Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Lieferungen und Leistungen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

5.3.    Die Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc. die für die vereinbarten Leistungen notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und vom Kunden einzuholen. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistungen vorhanden sind. Solastro kann vor Ausführung der vereinbarten Leistungen einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

5.4.    Der Kunde gestattet Solastro und den von Solastro beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ort der Leistungserbringung, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.5.    Der Kunde ist verpflichtet, für Lieferungen einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die gelieferten Produkte bis zur Erbringung der vereinbarten Montageleistungen gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der gelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen Solastro und dem Kunden abgestimmt.

5.6.    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Solastro berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der gelieferten Produkte auf den Kunden über.

5.7.    Solastro hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit Solastro abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.

6.    Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1.    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Solastro, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Solastro auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2.    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Solastro.

6.3.    Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und Solastro nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Solastro dies dem Kunden angezeigt hat.
6.4.    Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Solastro betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Produkte pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5.    Die Sendung wird von Solastro nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.6.    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern Solastro auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • Solastro dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach 6.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation 21 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Solastro angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.6.    Der Kunde ist verpflichtet die Betriebsbereitschaft der Anlage durch Solastro als Voraussetzung für den abschließenden Vergütungsanspruch der Solastro, nach Herstellung zu bestätigen. Dazu ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Solastro kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.

7.    Gewährleistung, Sachmängel

7.1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Es gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

7.2.    Die Verjährungsfristen nach 7.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen –unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit dem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des 7.1. Satz 1. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Solastro oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.3.    Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn Solastro nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Produkte als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge Solastro nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Solastro ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Solastro zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Solastro die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.4.    Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist Solastro nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.5.    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Solastro, kann der Kunde unter den in 9. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.6.    Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Solastro aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Solastro nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Solastro bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Solastro gehemmt.

7.7.    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Solastro den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.8.    Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8.    Schutzrechte

8.1.    Solastro steht nach Maßgabe dieser Ziffer 8. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

8.2.    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Solastro nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Solastro dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.3.    Bei Rechtsverletzungen durch von Solastro gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Solastro nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Solastro bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

9.    Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1.    Die Haftung der Solastro auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9. eingeschränkt.

9.2.    Solastro haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3.    Soweit Solastro gem. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Solastro bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen in 9.3. gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Solastro.

9.4.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Solastro.

9.5.    Soweit Solastro technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6.    Die Einschränkungen nach 9. gelten nicht für die Haftung der Solastro wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.    Eigentumsvorbehalt

10.1.    Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Solastro gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

10.2.    Die von Solastro an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Solastro. Die Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

10.3.    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Solastro.

10.4.    Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Solastro hinweisen und Solastro hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Solastro die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer Solastro.

10.5.    Solastro wird die Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Produkte liegt bei Solastro.

10.6.    Tritt Solastro bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11.    Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Solastro haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die Solastro keinen oder nur bedingten Einfluss hat.

12.    Werbung, Referenz

Solastro ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Außerdem darf die Anlage als Referenz genannt werden.

13.    Schlussbestimmungen

13.1.    Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Solastro und dem Kunden nach Wahl der Solastro Köln oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Solastro ist in diesen Fällen jedoch Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.12.3.    Die Beziehungen zwischen Solastro und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

13.2.    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.