Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solastro GmbH
(Stand 31.01.2023)
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Solastro GmbH, Bergisch Gladbach, (im Folgenden “Solastro”) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und richten sich ausschließlich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Solastro mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, auch wenn Solastro ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote der Solastro sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Solastro innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Solastro und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Solastro nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4. Angaben der Solastro zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige der Solastro und soweit ausdrücklich als solche vereinbart. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elektrischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul ausschließlich das Flasherprotokoll des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen hingegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da. Modulverfärbungen ohne Auswirkung auf die Anlagenleistung entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit, es sei denn, eine Farbe ist besonders vereinbart. Zeichnungen dienen allein der Veranschaulichung; insbesondere Modulfelder stehen unter dem Vorbehalt späterer Dachabmessung.
2.6. Die Wirtschaftlichkeitsprognose ist keine Zusicherung des zukünftigen Ertrages, sondern ein mathematisches Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.
2.7. Solastro behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Solastro weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Solastro diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2.8. Solastro ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Preise und Zahlung
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.2. Rechnungsbeträge sind nach Lieferung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.3. Solastro ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Solastro durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1. Solastro kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Solastro gegenüber nicht nachkommt.
4.2. Solastro haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von Solastro geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Solastro nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Solastro die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Solastro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Solastro vom Vertrag zurücktreten.
4.3. Solastro ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Solastro erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge oder dem Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens.
5.2. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Lieferungen und Leistungen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
5.3. Die Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc. die für die vereinbarten Leistungen notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und vom Kunden einzuholen. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistungen vorhanden sind. Solastro kann vor Ausführung der vereinbarten Leistungen einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
5.4. Der Kunde gestattet Solastro und den von Solastro beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ort der Leistungserbringung, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.5. Der Kunde ist verpflichtet, für Lieferungen einen Lagerplatz zur Verfügung zu stellen, auf dem die gelieferten Produkte bis zur Erbringung der vereinbarten Montageleistungen gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der gelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen Solastro und dem Kunden abgestimmt.
5.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Solastro berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der gelieferten Produkte auf den Kunden über.
5.7. Solastro hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit Solastro abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.
6. Versand, Verpackung, Betriebsbereitschaft
6.1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Solastro.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet die Betriebsbereitschaft der Anlage durch Solastro als Voraussetzung für den abschließenden Vergütungsanspruch der Solastro, nach Herstellung zu bestätigen. Dazu ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Solastro kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.
7. Gewährleistung, Sachmängel
Solastro haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB.
8. Schutzrechte
8.1. Solastro steht nach Maßgabe dieser Ziffer 8. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
8.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Solastro nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Solastro dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8.3. Bei Rechtsverletzungen durch von Solastro gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Solastro nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Solastro bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
9.1. Die Haftung der Solastro auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9. eingeschränkt.
9.2. Solastro haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.3. Soweit Solastro gem. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Solastro bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen in 9.3. gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Solastro.
9.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Solastro.
9.5. Die Einschränkungen nach 9. gelten nicht für die Haftung der Solastro wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von Solastro an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Solastro. Die Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
10.2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Solastro.
10.3. .Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Solastro ab. Solastro ermächtigt den Kunden widerruflich, die von Solastro abgetretenen Forderungen für Rechnung von Solastro im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
10.4. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Solastro hinweisen und Solastro hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Solastro die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer Solastro.
10.5. Tritt Solastro bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11. Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung für Verbraucher für außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatzverkehr abgeschlossenen Dienstleistungsverträge
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Haben Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden diese getrennt geliefert, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Haben Sie eine Ware bestellt, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Solastro GmbH
Lustheide 85
51427 Bergisch Gladbach
Telefon: +49 (0) 2204 4755138
Mail: info@solastro.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei den Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
Musterwiderrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
Solastro GmbH
Lustheide 85
51427 Bergisch Gladbach
Telefon: +49 (0) 2204 4755138
Mail: info@solastro.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
12. Vertragsrücktritt
Für den Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der §§ 323 und 326 BGB.
13. Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Solastro haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die Solastro keinen oder nur bedingten Einfluss hat.
14. Onlinestreitbeilegung und Verbraucherstreitbeilegung bei im Fernabsatz abgeschlossene Verträge
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@solastro.de
15. Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
16. Werbung, Referenz
Solastro ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Außerdem darf die Anlage als Referenz genannt werden.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Kunde als Verbraucher seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, kann ggf. auch das Recht desjenigen Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, zur Anwendung kommen, wenn es sich um zwingende Bestimmungen handelt.
17.2. Die Beziehungen zwischen Solastro und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
17.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.